Satzung

§1 Ortsverein

Die Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, die im Gebiet der Stadt Göppingen – mit Ausnahme des Stadtbezirks Faurndau – wohnen, bilden den Ortsverein.

Er führt den Namen SPD-Ortsverein Göppingen und ist eine Gliederung im Sinne des §8 des Organisationsstatuts der SPD.

§2 Wohnbezirke

(1) Der Ortsverein kann Wohnbezirke bilden. Ihre Schaffung und Abgrenzung beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Wohnbezirke sind keine Gliederungen im Sinne des §8 des Organisationsstatuts der SPD.

(2) Für die Ortsteile Bartenbach, Hohenstaufen/Maitis, Holzheim/Manzen/Ursenwang/St.Gotthart, Jebenhausen und Bezgenriet werden jeweils Wohnbezirke gebildet.

§3 Arbeitsgemeinschaften

(1) Für den Bereich des Ortsvereins können Arbeitsgemeinschaften gemäß den Richtlinien des Parteivorstands gebildet werden. Für sie gilt dieses Statut entsprechend.

(2) Arbeitsgemeinschaften sind für alle Mitglieder des Ortsvereins offen. Der Vorstand des Ortsvereins ist zu allen Veranstaltungen zu laden.

§4 Arbeitskreise

(1) Durch den Vorstand oder durch die Hauptversammlung können Arbeitskreise für den Bereich des Ortsvereins gebildet werden. Sie sind mit fest umrissenen Aufgaben auszustatten.

(2) Sachlich bzw. zeitlich begrenzte Arbeitskreise sind aufgelöst, wenn das einsetzende Gremium die sachliche Erledigung der gestellten Aufgabe oder den Zeitablauf feststellt.

3) Arbeitskreise wählen ihre/n Sprecher/in. Diese/r ist dem Vorstand für die Tätigkeit des Arbeitskreises verantwortlich. Arbeitskreise sind für alle Mitglieder des Ortsvereins offen.

(4) Ständige Arbeitskreise können auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung aufgelöst werden.

§5 Organe

Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. Hat sie Wahlen durchzuführen, ist sie als Hauptversammlung einzuladen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für

Beschluss und Änderung der Ortsvereinssatzung,
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den übrigen Organen des Ortsvereins,
Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen anderer Organe des Ortsvereins,

Wahl oder Abwahl der Mitglieder des Vorstands des Ortsvereins,

Wahl oder Abwahl der Delegierten der Kreiskonferenzen,

Wahl der Delegierten zu Wahlkreiskonferenzen, soweit diese nach den Wahlgesetzen gesondert zu wählen sind,

Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für öffentliche Wahlen, soweit hierfür die Zuständigkeit des Ortsvereins gegeben ist,

Wahl der Revisorinnen und Revisoren des Ortsvereins.

(3) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


(4) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Ausnahmen beschließt der Vorstand. Sie sind auf der Tagesordnung auszuweisen. Die Mitgliederversammlung kann diesen Beschluss aufheben.

(5) Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens drei Mal, sie muss jährlich mindestens zwei Mal stattfinden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufe
 

auf Beschluss des Vorstands,
auf Antrag von mindestens 30 Mitgliedern des Ortsvereins. In diesem Falle ist dem Antrag die verlangte Tagesordnung beizufügen und es ist unverzüglich einzuladen.


(7) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens 7 Tage, zur Hauptversammlung spätestens zehn Tage vor Stattfinden der Versammlung in schriftlicher oder elektronischer Form zu versenden.

(8) Anträge kann jedes Mitglied des Ortsvereins stellen. Sie müssen schriftlich eingereicht werden und sollen einen Adressaten enthalten.

(9) Der Vorstand setzt für jede Hauptversammlung eine Mandatsprüfungskommission ein. Diese prüft die Stimmberechtigung der erschienenen Mitglieder. Stimmrecht erhält nur, wer dem Ortsverein angehört und mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Verzug ist. Über Ausnahmen entscheidet die Hauptversammlung.

(10) Soweit sie nicht dem Ortsverein angehören, werden zu Mitglieder- und Hauptversammlungen gesondert mit beratender Stimme eingeladen:
 

der/die sozialdemokratische Bundestags- und Landtagsabgeordnete des Wahlkreises,
der/die Kreisvorsitzende und die Regionalgeschäftsführung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsvereins. Er wird auf zwei Jahre gewählt und besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in, dem Mediensprecher/der Mediensprecherin sowie mindestens zwei, jedoch höchstens acht weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen. Den Beisitzern/Beisitzerinnen werden bestimmte Aufgaben übertragen. Die Aufgabenverteilung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

Der /die Vorsitzende der sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion, die Vertreterin der AsF und der/die gewählte Vertreter/in der Jusos-AG, im Verhinderungsfall der/die jeweilige Stellvertreter/in, gehören dem Vorstand mit Stimmrecht an.

(2) Die Wohnbezirkssprecher/innen, im Verhinderungsfalle die jeweiligen Stellvertreter/innen sowie der/die Leiter/in des Kreisbüros und die Bundestags- und Landtagsabgeordneten, sofern sie im Ortsverein Mitglieder sind, gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(3) Der Vorstand gibt der Hauptversammlung jährlich einen Tätigkeits- und einen Rechenschaftsbericht. Die Entlastung des Vorstands erfolgt auf Antrag. Die Entlastung des Kassiers/der Kassiererin  erfolgt auf Antrag der Revisoren.

(4) Der Vorstand tagt in der Regel parteiöffentlich.

§8 Wohnbezirke

(1) Die Wohnbezirke sind für die politische Werbung und für die Betreuung der in den Wohnbezirken wohnenden Mitglieder verantwortlich. Sie behandeln Angelegenheiten der jeweiligen Wohnbezirke, insbesondere beraten sie die jeweiligen Ortschaftsräte bzw. Bezirksbeiräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Vorsitzenden der Wohnbezirke gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

§9 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Mitglieder- und Hauptversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.

(5) Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit einer Versammlung ist unverzüglich eine weitere Versammlung zur Erledigung der nicht verabschiedeten Tagesordnungspunkte einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist bei der erneuten Einladung gesondert hinzuweisen.

§10 Protokollführung

(1) Von Mitgliederversammlungen, Hauptversammlungen, Wohnbezirksversammlungen und Sitzungen des Vorstands werden Ergebnisprotokolle geführt.

(2) Protokolle sind von dem/der jeweiligen Protokollführer/in und von dem/der jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.

(3) Auf Verlangen sind Protokolle dem Vorstand des Ortsvereins vorzulegen. Die Mitglieder haben das Recht zur Protokolleinsicht.

§11 Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle Wahlen nach diesem Statut erfolgen nach der Wahlordnung der SPD.

(2) Die Vorschriften dieses Statuts sind nur ergänzende Bestimmungen der Wahlordnung der SPD.

§12 Besetzungen von Parteiämtern

(1) Der/die Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in sowie der/die Mediensprecher/in werden in Einzelwahl gewählt. Die stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer/innen werden jeweils nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der Stimmen.

(2)Die Delegierten des Ortsvereins zu Kreiskonferenzen werden nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt. Ist nur ein Delegierter/eine Delegierte zu wählen, sind die Grundsätze der Einzelwahl anzuwenden.

(3) Die Revisoren/Revisorinnen können offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§13 Ersatzwahlen

(1) Scheiden Mitglieder des Vorstands oder der/die Wohnbezirkssprecher/innen vorzeitig aus ihren Ämtern und beträgt die restliche Amtszeit mehr als drei Monate, sind Ersatzwahlen vorzunehmen.

(2) Die Amtszeit von nachgewählten Mitgliedern endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder.

§14 Aufstellung von Kandidaten/Kandidatinnen für Kommunalwahlen

(1) Die Wahlen der Kandidatinnen und Kandidaten für den Kreistag, Gemeinderat, Ortschaftsrat und Bezirksbeirat erfolgen nach den Wahlgesetzen.

(2) Der Vorstand legt jeweils eine entsprechende Vorschlagsliste vor. Er beruft die erforderlichen Versammlungen zur Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten ein.

§15 Vertretung

(1) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/r der Stellvertreter/innen in der bei der konstituierenden Sitzung des Ortsvereinsvorstands festgelegten Reihenfolge, vertreten den Ortsverein nach außen und gegenüber Parteigliederungen und Organen.

(2) In allen finanziellen Angelegenheiten erfolgt die Vertretung des Ortsvereins durch den/die Kassierer/in. Er oder sie wird von dem/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsvereins vertreten.

(3) Der Vorstand des Ortsvereins kann bestimmen, dass der/die Kassierer/in nur zusammen mit dem/der Vorsitzenden oder mit einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden zeichnungsberechtigt ist.

§16 Veröffetlichungen

Veröffentlichungen und Erklärungen des Ortsvereins dürfen nur durch den/die Vorsitzende/n, den/die durch die Hauptversammlung gewählte/n Sprecher/in oder durch den/die Mediensprecher/in erfolgen. Der Vorstand kann ein anderes Mitglied beauftragen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung oder Erklärung zuvor mit dem/der Vorsitzenden oder dem Vorstand abzustimmen.

§17 Abrechnungen

Das Parteiengesetz und die Finanzordnung der SPD sind verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins. Die Kassenunterlagen sind gesetzmäßig zu führen und sicher aufzubewahren. Zum Jahresende ist ein Rechenschaftsbericht auf der Grundlage des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses durch den/die Kassierer/Kassiererin zu erstellen. Der Rechenschaftsbericht ist rechtzeitig in einer Vorstandssitzung zu behandeln und zu beschließen und dem Landesvorstand bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres vorzulegen.

§18 Mandatsträgerbeiträge

(1) Die Mitglieder der sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion zahlen einen Mandatsträgerbeitrag, der mindestens 20% der Aufwandsentschädigung beträgt. Es gilt §2 der Finanzordnung der SPD.

(2) Die Mandatsträgerbeiträge müssen über die Kasse des Ortsvereins abgerechnet werden. Sie sollen für kommunalpolitische Zwecke verwendet werden.

(3) Für die sozialdemokratische Fraktion in Ortschaftsräten und Bezirksräten gilt die Regelung der Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Wird in einem Bezirksbeirat die Fraktionsstärke nicht erreicht, setzt der Vorstand die Höhe des Mandatsträgerbeitrages der Mitglieder dieser Gremien fest.

§19 Änderung des Statuts

(1) Dieses Statut kann nur durch eine Mitgliederversammlung des Ortsvereins mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

(2) Die Änderung muss auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich zuzustellen.

§20 Jahreshauptversammlung

Die Hauptversammlung zur Wahl der Mitglieder des Vorstands des Ortsvereins und Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte soll jeweils im zweiten Quartal erfolgen.

§21 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt unmittelbar nach der Annahme durch die Jahreshauptversammlung in Kraft. Es ist den in dieser Versammlung vorzunehmenden Wahlen zugrunde zu legen.

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